Zu dieser Fläche würden alle befestigten Bereiche im Freien gezählt, welche im vorliegenden Projekt für die Pferde dauerhaft frei zugänglich seien. Flächen für Futter- und Tränkestationen innerhalb des Auslaufs würden nicht dem Allwetterplatz, sondern dem Stallungsgebäude angerechnet. Der geplante Trail überschreite somit die zulässige Grösse nicht. Betreffend das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe hielt das AGR in der erwähnten Verfügung ausserdem fest, dass gewerbliche Zwecke wie Reitunterricht, Therapien etc. im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 24b RPG geprüft werden müssten und ein Baugesuch erfordern würden.