der Beschwerdegegner habe die Lehre zum Landwirt EFZ abgeschlossen und verfüge zusammen mit seiner Partnerin über viel Erfahrung in der Pferdehaltung. Der laufende Pachtvertrag für den Standort Oberthal inkl. der Bestätigung der Fortführung der Pacht mit den künftigen Eigentümern sei geprüft worden. Die grundsätzlichen Anforderungen für die Pferdehaltung seien erfüllt. Mit den gepachteten Flächen könnten auf dem Betrieb maximal 32 Pferde zonenkonform gehalten werden. Die nicht oder nur beschränkt nutzbaren Flächen in den Gebäuden 501g, 501h und 501j würden nicht als Einstellraum angerechnet werden.