e) Wie die Ausführungen in der nachfolgenden Erwägung zeigen, wurden die erwähnten Voraussetzungen der Zonenkonformität nach Art. 16a und 16abis RPG sowie diejenigen von Art. 34 und 34b RPV vom AGR (gestützt auf die Ausführungen des LANAT) in verschiedener Hinsicht ungenügend geprüft. Zudem sind insbesondere mit Blick auf verschiedene ungenaue und unklare Angaben seitens der Bauherrschaft betreffend das vorgesehene Bauprojekt weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig. 3. Beurteilung des Bauvorhabens des Beschwerdegegners