34b Abs. 4 Bst. a-h RPV. Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.25 Nach Art. 34b Abs. 5 RPV ist die Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden nicht zulässig. Schliesslich statuiert Art. 34b Abs. 6 RPV, dass für die Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden auch die Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sein müssen.