der Allwetterauslauf grundsätzlich unmittelbar an den Stall grenzen. Der Allwetterauslauf darf die Mindestfläche gemäss TSchV überschreiten, wenn die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann; die empfohlene Fläche gemäss TSchV darf aber in keinem Fall überschritten werden (Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV).