Allwetterausläufe sind von den Plätzen für die Nutzung zu unterscheiden. Als Auslauf gilt die freie, d.h. vom Menschen unabhängige Bewegung im Freien, bei der das Tier die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann (Art. 2 Abs. 3 Bst. c TSchV22). Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, das heisst, mit einem trittfesten Boden versehenes Gehege (Art. 2 Abs. 3 Bst. f TSchV).23 Nach Art. 34b Abs. 3 Bst. a RPV muss der Allwetterauslauf grundsätzlich unmittelbar an den Stall grenzen.