Das Erfordernis der überwiegend betriebseigenen Futtergrundlage ist sodann erfüllt, wenn das Raufutter für die Pferde zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selber produziert wird. Zum Raufutter gehört auch das den Pferden auf der Weide zur Verfügung stehende Futter. Die betriebseigene Raufutterproduktion muss mindestens 70 Prozent des Raufutterbedarfs der Pferde decken. Was die Grösse der in Art. 16abis Abs. 1 RPG geforderten Weiden betrifft, enthalten weder das RPG noch die RPV eine explizite Regelung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verweist in seiner Wegleitung «Pferd und Raumplanung»18 auf die Direktzahlungsverordnung und die dortigen Vorgaben zu den Tierwohlprogrammen.