Die zugepachteten Grundstücke müssen zusammen mit den sich im Eigentum derselben Person befindlichen Grundstücken eine räumliche Einheit bilden und dürfen deshalb nicht zu weit entfernt liegen von den Gebäuden, die das Betriebszentrum bilden. Die Beurteilung soll deshalb Grundstücke nicht erfassen, die offensichtlich ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs liegen.17