Die erforderliche SAK-Limite muss vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt sein. Es muss sich folglich um ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handeln. Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind nebst denjenigen Grundstücken, die dem BGBB unterstellt sind (Art. 7 Abs. 3 BGBB), auch die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB). Die zugepachteten Grundstücke müssen zusammen mit den sich im Eigentum derselben Person befindlichen Grundstücken eine räumliche Einheit bilden und dürfen deshalb nicht zu weit entfernt liegen von den Gebäuden, die das Betriebszentrum bilden.