c) Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist (Art. 34b Abs. 1 RPV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BGBB). Die Kantone haben die Möglichkeit, die Gewerbegrenze herabzusetzen, wovon der Kanton Bern mit Art. 1 Abs. 1 BPG16 Gebrauch gemacht hat: Demnach gilt für landwirtschaftliche Betriebe im hier interessierenden Berg- und Hügelgebiet die Gewerbegrenze von 0.6 SAK. Die erforderliche SAK-Limite muss vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt sein.