16abis Abs. 2 RPG). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden ebenfalls bewilligt (Art. 16abis Abs. 3 RPG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16abis Abs. 4 RPG). Diese finden sich in Art. 34b RPV. In Übereinstimmung mit der Grundnorm von Art. 16a RPG setzt also auch Art. 16abis Abs. 1 RPG zunächst voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Bezüglich der zweiten Anforderung – landwirtschaftliche Art der Produktion bzw. Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis Abs. 1