Die Einsprachen der Beschwerdeführenden wurden allesamt abgewiesen. Damit sind sie durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid und die Verfügungen des AGR beschwert und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätze zur Zonenkonformität nach RPG4 und RPV5