b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 3 und 4 bewohnen das Gebäude K.________ auf dem Nachbargrundstück der Bauparzelle (Konolfingen Grundbuchblatt Nr. P.________), welches im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden 5 und 6 steht und an welchem den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein Nutzniessungsrecht zusteht. Die Einsprachen der Beschwerdeführenden wurden allesamt abgewiesen.