a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. Februar 2025 ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG2, die Verfügungen des AGR vom 25. Juli 2024 und 10. Oktober 2024 sind weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Alle sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.