Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. April 2025 die Abweisung der Beschwerde und wiederholt darin grösstenteils die bereits in der Verfügung vom 25. Juli 2024 gemachten Ausführungen. Auch die Beschwerdeführenden wiederholen in ihren Schlussbemerkungen vom 4. Juli 2025 nochmals ihre Vorbringen. 7. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).