Dabei sei diese namentlich anzuweisen, die Gewerbeeigenschaft des Betriebs der Bauherrschaft zum Zeitpunkt vor und nach dem Bau der Bauten und Anlagen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zu überprüfen. Eventualiter beantragen sie die Aufhebung des Gesamtbauentscheids und der beiden Verfügungen des AGR sowie die Erteilung des Bauabschlags und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zum Rückbau sämtlicher ohne Baubewilligung erstellten und nicht zonenkonformen Bauten und Anlagen. Im Wesentlichen bestreiten sie die Zonenkonformität des Bauvorhabens und bezweifeln das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes.