5. Gegen den Gesamtbauentscheid und die beiden Verfügungen des AGR reichten die Beschwerdeführenden am 6. März 2025 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz. Dabei sei diese namentlich anzuweisen, die Gewerbeeigenschaft des Betriebs der Bauherrschaft zum Zeitpunkt vor und nach dem Bau der Bauten und Anlagen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zu überprüfen.