c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben als obsiegende Partei Anrecht auf Parteikostenersatz. Eine Auferlegung der Parteikosten an das Regierungsstatthalteramt wäre nicht gerechtfertigt, da dieses von der negativen Verfügung des AGR nicht abweichen durfte. Daher hat das AGR die Parteikosten der Beschwerdeführenden zu ersetzen.