a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 6. Februar 2025 und die Verfügung des AGR vom 28. November 2024 sind aufzuheben. Die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 ff. RPG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 BauG und Art. 41c Abs. 2 GSchV ist zu erteilen. Im Übrigen ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird bestimmt auf CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21).