Es liegt im Verantwortungsbereich des Regierungsstatthalteramts, bei gegebenen Voraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen in erster Instanz zu beurteilen. Da dies noch nicht stattgefunden hat und auch die Beschwerdeführenden im Verfahren vor der BVD keinen Anlass hatten, sich dazu zu äussern, ist ein abschliessender Entscheid der BVD über das Baugesuch nicht angezeigt. c) Daher ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Februar 2025 aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. 4. Ergebnis und Kosten