b) Im Regelfall fällt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid in der Sache. Nur ausnahmsweise weist sie die Akten mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG19). Eine Rückweisung ist in der Regel angezeigt, wenn sich die Vorinstanz und die Parteien zur Sache noch nicht geäussert haben.20 So verhält es sich auch hier. Es liegt im Verantwortungsbereich des Regierungsstatthalteramts, bei gegebenen Voraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen in erster Instanz zu beurteilen.