a) Das Regierungsstatthalteramt hat den abschlägigen Bauentscheid vom 6. Februar 2025 mit der durch das AGR verweigerten Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen begründet. Es erwähnt in den Entscheiderwägungen, dass sich sämtliche anderen zur Stellungnahme eingeladenen Amts- und Fachstellen positiv zum Bauvorhaben geäussert hätten. Angesichts der abschlägigen Verfügung des AGR hat das Regierungsstatthalteramt jedoch die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht abschliessend geprüft und die Gesamtbeurteilung nach Art. 9 KoG nicht vorgenommen. Dementsprechend haben sich auch die Beschwerdeführenden dazu nicht geäussert.