Die geplanten Arbeiten bewirken, dass die rechtmässig erstellte und in der Substanz unverändert fortbestehende Anlage weiterhin bestimmungsgemäss genutzt werden kann. Der gewässerrechtswidrige Zustand wird mit dem Vorhaben nicht verstärkt. Das Vorhaben gewährleistet lediglich, dass die vom Besitzstandsanspruch umfasste, bestimmungsgemässe Weiternutzung im Rahmen der normalen Lebensdauer der Anlage aufrechterhalten bleibt. Das Vorhaben ist daher als zulässiger Unterhalt zu qualifizieren.