i) Die hier in Frage stehenden Arbeiten beschränken sich auf die Abgrabung von Auflandungen im Seegrund. Das Bauvorhaben umfasst weder den Neubau noch den Wiederaufbau von Bausubstanz. Ebenso wenig findet eine Erweiterung von Bausubstanz oder eine Zweckänderung statt. Die Beschwerdeführer planen keinerlei Anpassungen am Bootssteg und an der Bootsrampe. Die bestehende Anlage bleibt in ihrer bauliche Substanz vielmehr unverändert und erfährt keine lebensverlängernden Massnahmen. Das Vorhaben wirkt sich somit auf die Lebensdauer der Anlage bzw. auf die Dauer der Beeinträchtigung der Schutzziele des Gewässerschutzrechts nicht aus.