Unterhalt bezweckt die Substanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer einer Baute. Darunter fallen sämtliche Arbeiten zur Instandhaltung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovationen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unverändert bleiben. Zulässig sind somit bestandeserhaltende Massnahmen.17 Der Unterhalt ist abzugrenzen vom Wiederaufbau. Mit einem Wiederaufbau entsteht eine neue Baute, deren Lebensdauer (anders als beim Vorgängerbau) noch nicht (auch nicht teilweise) abgelaufen ist. Mit einem Wiederaufbau wird daher die Schutzzielbeeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht massgeblich verlängert.18