h) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Besitzstandsgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GSchV nebst Bestand und Weiternutzung der Anlage auch den Unterhalt. Davon geht auch das AGR aus. Entscheidend ist somit die Frage, ob das Ausbaggern des Seegrunds als Unterhalt der besitzstandsgeschützten Anlage mit Bootssteg und Bootsrampe gelten kann.