g) Die Beschwerdeführenden erklären, dass die Anlage mit Bootssteg und Bootsrampe vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden sei und seither bestimmungsgemäss genutzt werde. Die diesbezüglich beantragte Parteibefragung ist verzichtbar. Der Bootssteg und die Bootsrampe der Beschwerdeführenden sind im Uferschutzplan vom 23. Februar 1998 (vom AGR genehmigt am 4. Mai 1999) eingetragen. Es ist unbestritten, dass es sich um eine rechtmässig erstellte Anlage im Sinne von Art. 41c Abs. 2 GSchV handelt. Die Beschwerdeführenden wollen diese weiterhin bestimmungsgemäss nutzen. Die Anlage fällt damit in den Rahmen des Besitzstandsanspruchs nach Art. 41c Abs. 2 GSchV.