f) Art. 41c Abs. 2 GSchV regelt den Besitzstand für rechtmässig erstellte Anlagen im Gewässerraum. Diese sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Das Bundesgericht urteilte im Entscheid BGE 146 II 304, dass der Besitzstand für Bauten im Gewässerraum damit restriktiver geregelt werde als sonst für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24c RPG. Der Besitzstand nach Art. 41c GSchV umfasse den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten. Zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone, die im Gewässerraum lägen, dürften weder erweitert noch wiederaufge-