Das AGR verweigerte daher die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Beschwerdeführenden erachten die Begründung des AGR als ungenügend. Das AGR habe sich nicht mit den Argumenten in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 auseinandergesetzt. Richtigerweise sei die geplante Ausbaggerung als Unterhalt zum Zweck der weiteren Nutzbarkeit und des Erhalts der Bootsanlegeanlage zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts würden solche Unterhaltsarbeiten von der Besitzstandsgarantie umfasst. Die Auffassung des AGR zeuge von einem rechtsfehlerhaften Verständnis von Art. 41c Abs. 2 GSchV und missachte die Eigentumsgarantie (Art.