Das Regierungsstatthalteramt hat dem AGR diese Eingabe mit Verfügung vom 30. April 2024 zur Kenntnis gebracht.15 In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2024 hält das AGR zur Frage des Besitzstandsanspruch fest: «Beim vorliegenden Bauvorhaben sind wir der Auffassung, dass über den Unterhalt hinausgehende Massnahmen vorliegen, die den gewässerrechtswidrigen Zustand grundsätzlich verstärken und diesen über die Lebensdauer des ursprünglich genehmigten Bauwerks hinaus perpetuieren und die Funktion des Gewässerraums in einem Masse berühren, das den Bestimmungen des Art. 41c Abs. 2 GSchV widerspricht». Das AGR verweigerte daher die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art.