e) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden zielen diese Überlegungen des AGR an der Sache vorbei. Sie hatten bereits vor erster Instanz einen Besitzstandsanspruch geltend gemacht. Mit Eingabe vom 18. April 202414 hatten sie ausführlich dargelegt, dass die geplante Ausbaggerung von Seegrund ihres Erachtens als Unterhalt ihrer rechtmässig erstellten Bootsanlegestelle zu gelten habe und damit von der Besitzstandsgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GSchV umfasst werde. Das Regierungsstatthalteramt hat dem AGR diese Eingabe mit Verfügung vom 30. April 2024 zur Kenntnis gebracht.15