d) Nach Auffassung des AGR handelt es sich bei dem Ausbaggerungsprojekt der Beschwerdeführenden nicht um ein Vorhaben, das nach Art. 41c Abs. 1 GSchV im Gewässerraum bewilligt werden kann. Folglich könne es auch im See nicht bewilligt werden, wo gemäss Art. 11 Abs. 3 BauG die Beschränkungen für das Bauen im Gewässerraum ebenfalls gälten. Selbst wenn von einer der Gewässernutzung dienenden Kleinanlage im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. d GSchV auszugehen wäre, sei das Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Dies würde gemäss Art. 11 Abs. 4 BauG voraussetzen, dass dafür Gewässerflächen «freigegeben» worden wären, was hier nicht der Fall sei.