Gewässerraums gelten.13 Der Gewässerraum muss extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden; es dürfen grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden (Art. 36a Abs. 3 GSchG; Art. 41c GSchV). Zusätzlich können in Art. 41c Abs. 1 GSchV aufgezählten Vorhaben bewilligt werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Darunter fallen u.a. der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen. Art. 11 Abs. 4 BauG präzisiert die Bewilligungsmöglichkeit u.a. für Landeanlagen und Bootsanlegestellen.