c) Der bundesrechtlich definierte Gewässerraum umfasst stehende Gewässer nicht. Gemäss Art. 41b Abs. 1 GSchV beträgt die Breite des Gewässerraums bei stehenden Gewässern mindestens 15 m, gemessen ab der Uferlinie. Der Bereich hinter der Uferlinie, d.h. das stehende Gewässer selbst, zählt nach dieser Definition nicht zum Gewässerraum.12 Es handelt sich jedoch um eine Minimalvorschrift. Die Kantone können im Rahmen ihrer Kompetenz zur Festlegung des Gewässerraums (Art. 36a Abs. 1 und 3 GSchG) über die bundesrechtliche Minimalanforderung hinausgehen. Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Art. 11 Abs. 3 BauG