b) Das Bauen in Seen ist von Bundesrechts wegen eingeschränkt, soweit es Schüttungen umfasst. Schüttungen in Seen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 GSchG zulässig.11 Für das Ausbaggern von Seegrund gelten die Einschränkungen nach Art. 39 Abs. 2 GSchG nicht. Soweit das Aushubmaterial im See abgelagert werden soll, sind jedoch die Einschränkungen für Schüttungen gemäss Art. 39 Abs. 2 GSchG zu beachten.