a) Das Vorhaben betrifft Flächen in einem Gewässer (Bielersee). Diese können entgegen Erwägung II.5. des Bauentscheids vom 6. Februar 2025 nicht der Landwirtschaftszone zugerechnet werden.10 Die betroffenen Flächen befinden sich aber ausserhalb der Festlegungen des Uferschutzplans und ausserhalb der Bauzonen. Das Bauvorhaben erfordert daher eine Ausnahmebewilligung des AGR gemäss Art. 24 ff. RPG, Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 84 Abs. 1 BauG. Dabei sind zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an das Bauen ausserhalb der Bauzonen auch die besonderen Beschränkungen zu beachten, die für das Bauen in stehenden Gewässern gelten.