2. Dagegen haben die Beschwerdeführenden am 6. März 2025 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 6. Februar 2025 und sinngemäss auch die Aufhebung der Verfügung des AGR vom 28. November 2024. Die Baubewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, dass mit den angefochtenen Entscheiden der gewässerschutzrechtliche Besitzstandsanspruch gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV7 missachtet werde.