Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verweigerte dem Vorhaben mit Verfügung vom 1. Juli 2024 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG.6 Das Baugesuch wurde in der Folge nur von den Beschwerdeführenden und in reduzierter Form aufrechterhalten. Die Aushubmenge wurde mit der Projektänderung auf 75 m3 beschränkt. Die Beschwerdeführenden passten das Baugesuch entsprechend an und reichten Projektänderungspläne ein. Das AGR verweigerte mit Verfügung vom 28. November 2024 auch für das geänderte Projekt die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Beschwerdeführenden hielten am Baugesuch fest.