1. Die allgemeinen Auflagen für Bauvorhaben innerhalb Grundwasserschutzzonen S gemäss dem beiliegenden Merkblatt des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern vom 3. Dezember 2021 gelten als integrierender Bestandteil der Baubewilligung. 2. Die Bauherrschaft hat das Baustellenpersonal über diese Auflage und über die massgeblichen Gewässerschutzvorschriften zu informieren. Zudem gelten die Bedingungen und Auflagen des beiliegenden Amtsberichts Strassenbaupolizei des TBA vom 10. März 2025 als integrierender Bestandteil der Baubewilligung.