108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.58 Die ersatzfähigen Parteikosten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin belaufen sich damit auf CHF 4100.00. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Stadt Langenthal somit der Beschwerdeführerin drei Viertel der Parteikosten, ausmachend CHF 3075.00 (exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.