Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend insofern, als dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und ihr Baugesuch vom 17. Juni 2024 bewilligt wird. Hingegen erweisen sich ihre Rügen betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens als unbegründet und in diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gilt die Beschwerdeführerin als zu einem Viertel unterliegend. Ihr werden daher Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Der Stadt Langenthal können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG).