d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1281.45 vollumfänglich zu tragen. Dazu kommen die Kosten in der Höhe von CHF 439.65 für die Publikation im amtlichen Anzeiger Oberaargau vom 3. und 10. April 2025 während des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 52 BewD). 52 Pag. 38 der Vorakten 13/16 BVD 110/2025/1