Die Gesuchstellenden tragen die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 1 BewD). Bei den Kosten handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacherprinzip).51 Als Baugesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich die Kosten des Baubewilligungsverfahrens zu tragen. Das gilt auch dann, wenn der Bauentscheid im Baubeschwerdeverfahren aufgehoben wird. Damit erweist sich dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet.