24 BewD vorliegt. Dass die Auffassung der Fachexperten/-innen der Bau- und Planungskommission (und der Stadt Langenthal) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestätigt werden konnte, genügt nicht, um der Stadt Langenthal eine Verletzung von Art. 24 BewD vorzuwerfen. Selbst wenn kein klarer Fall im Sinne von Art. 24 BewD vorgelegen haben sollte, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten. So wurde das Bauvorhaben, wie bereits erwähnt, mittlerweile publiziert und es erweist sich als bewilligungsfähig.