g) Das Bauvorhaben wurde wie erwähnt während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens publiziert. Einsprachen sind keine eingegangen. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, da das Bauvorhaben sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalte, habe die Stadt Langenthal Art. 24 BewD und Art. 22 RPG47 verletzt, weil sie das Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren nicht publiziert und bewilligt habe.