e) Wie die Stadt Langenthal im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, halten die Werbeplakate 1 und 2 den gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b SV vorgeschriebenen Abstand von 3 m zum Fahrbahnrand der G.________strasse und der H.________strasse ein (vgl. E. III.b des angefochtenen Entscheids).46 f) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften widersprechen oder die öffentliche Ordnung gefährden würde.