Die Werbeplakate 1 und 2 erschweren das Erkennen von anderen Verkehrsteilnehmenden nicht (vgl. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV), es besteht keine Verwechslungsgefahr mit Signalen oder Markierungen bzw. wird deren Wirkung nicht herabgesetzt (vgl. Art. 96 Abs. 1 Bst. c und d SSV) und es liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 96 Abs. 1 Bst. b SSV vor. Insgesamt ist vorliegend daher nicht von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen.