Das Werbeplakat 2 dürfte den Verkehrsteilnehmenden daher erst kurz nach Passieren des Kreisels bzw. des Fussgängerstreifens auffallen.44 Es ist daher nicht von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit im Bereich des Kreisels mit Fussgängerstreifen auszugehen. Dasselbe gilt für die Ausfahrt der Parzelle Nr. F.________, die sich unmittelbar vor dem Werbeplakat 2 befindet. Diese Ausfahrt ist nicht vortrittsberechtigt.45 Zudem sind die Sichtbermen gemäss Ausführungen des TBA nicht tangiert. Die Werbeplakate 1 und 2 erschweren das Erkennen von anderen Verkehrsteilnehmenden nicht (vgl. Art. 96 Abs. 1 Bst.