Die Beschwerdeführerin hat gegen diese mit Verfügung vom 26. Mai 2025 in Aussicht gestellten Auflagen keine Einwände vorgebracht. Die Auflagen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Bauvorhaben und sind verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass innerhalb der Grundwasserschutzzone S3 lediglich nicht verschmutztes Regenabwasser oberflächlich über eine biologisch aktive Bodenschicht (begrünte Humusschicht) versickert werden darf (vgl. Anhang 4 Ziffer 221 Abs. 1 Bst. c GSchV). Unterirdische Versickerungsanlagen sind nicht zulässig.