1. Die allgemeinen Auflagen für Bauvorhaben innerhalb von Grundwasserschutzzonen S gemäss dem beiliegenden Merkblatt des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) vom 3. Dezember 202133 gelten als integrierender Bestandteil der Gesamtbaubewilligung. 2. Die Bauherrschaft hat das Baustellenpersonal über diese Auflage und über die massgeblichen Gewässerschutzvorschriften zu informieren.